Leistungen
- Die Zuwendungen des Trägerunternehmens fließen in voller Höhe zur Gegenfinanzierung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers in die U-Kasse.
- Die U-Kasse schließt eine Rückdeckungsversicherung ab, die durch die Zuwendungen des Arbeitgebers finanziert wird. Mit dem Abschluss der Rückdeckungsversicherung verschafft sich die U-Kasse die Mittel für ihre späteren Versorgungsleistungen an den jeweiligen Leistungsempfänger bzw. Leistungsanwärter.
- Im Falle einer Arbeitslosigkeit: Das in der Unterstützungskasse aufgebaute Versorgungskapital wird nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.
Zusätzlich zur Altersversorgung können folgende Leistungen vereinbart werden:
- Beitragsbefreiung bei Eintritt der Berufsunfähigkeit, so dass die volle Altersrente erhalten bleibt.
- Eine Berufsunfähigkeitsrente, um den Verlust des Erwerbseinkommens auszugleichen.
- Witwen-/Witwerrente.
Ihre Vorteile
- Aufbau einer nachhaltigen Altersversorgung mit Steuer- und ggf. Sozialabgabenersparnissen
- Minimierung der Versorgungslücke
- Laufende Rente oder einmalige Kapitalauszahlung
- Vorzeitige Leistungen, frühestens ab dem 62. Lebensjahr, bei Bezug der gesetzlichen Altersrente. Die vorgezogene Versorgung fällt naturgemäß geringer aus als die ursprünglich in Aussicht gestellte Altersversorgung.
Interessant für
Beiträge in die U-Kasse sind steuerlich gefördert, unabhängig von der Höhe des Beitrags. Sie ist deshalb interessant für
- Leitende Angestellte
- Fach- und Führungskräfte
- Gesellschafter-Geschäftsführer
- Alle Personen, die bereits die steuerlichen Höchstgrenzen aus der Direktversicherung oder Pensionskasse ausgeschöpft haben.
Lassen Sie uns gemeinsam über den passenden Versicherungsschutz für Sie sprechen. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin.
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ERGO Lebensversicherung AG
Steuerliche Behandlung
- Zuwendungen an die U-Kasse sind für den Arbeitnehmer nicht einkommensteuerpflichtig.
- Bei Gehaltsumwandlung ist die Zuwendung ebenfalls einkommensteuerfrei.
- Die späteren Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung sind für den Arbeitnehmer einkommensteuerpflichtig. Die Versorgungsleistungen sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Deshalb muss - je nach Vereinbarung - der Arbeitgeber oder die U-Kasse auf diese Versorgungsleistungen Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer einbehalten und abführen.
- Wird anstelle der Rente eine Kapitalleistung gewählt, unterliegt diese der Steuer im Jahr der Auszahlung. Jedoch greift hier die Fünftelungsregelung des § 34 Einkommensteuergesetz. Diese Regelung kann den Steuerprogressionseffekt mäßigen und damit zu einer geringeren Steuerbelastung führen.
- Es gibt keine steuerliche Beitragsbegrenzung für die U-Kasse. Allerdings dürfen alle späteren Versorgungsbezüge zusammen 75 Prozent der letzten Erwerbsbezüge nicht übersteigen. Zusätzlich gibt es Regelungen für die Obergrenzen von Leistungen.
Sozialversicherungsrechtliche Behandlung
- Arbeitgeberfinanzierte Zuwendungen an die U-Kasse sind sozialversicherungsfrei.
- Beiträge aus Gehaltsumwandlungen sind bis zu einer Höhe von vier Prozent der allgemeinen Rentenversicherung (West) sozialversicherungsfrei. Dies gilt für Gehälter bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2014: 2.856 Euro).
- Sofern Beiträge aus Gehaltsumwandlung die Sozialversicherungsbeiträge reduzieren, wirkt sich dies geringfügig auf die Leistungsansprüche aus. Dadurch können Kranken- und Arbeitslosengeld geringfügig niedriger ausfallen.
- Auch der Anspruch auf gesetzliche Altersrente mindert sich geringfügig. Die zusätzliche Leistung aus der U-Kasse gleicht diesen Effekt aber nicht nur aus, sondern sie kann darüber hinaus die bestehende Versorgungslücke schließen oder mindern.
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