Der Anlagestock ist eine Selbstständige Abteilung des Sicherungsvermögens beim Versicherer für fondsgebundenen Versicherungen. Dies regelt bis zum 31. Dezember 2015 der § 54b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Ab dem 1. Januar 2016 regelt dies der § 125 Abs. 5 VAG. Dem Anlagestock werden die Kapitalanlagen zugeführt, die zur Sicherung der Ansprüche aus fondsgebundenen Versicherungen dienen. Die Vorschrift trägt den Besonderheiten von fondsgebundenen Versicherungen Rechnung.
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