Der Arbeitgeber muss die Höhe einer laufenden Rente alle drei Jahre prüfen. So regelt es § 16 Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Dabei muss der Arbeitgeber prüfen, ob eine Anpassung nötig ist. Solche Anpassungen sollen den wegen der Inflation sinkenden Wert der laufenden Renten abmildern. Es gibt Ausnahmen von der Prüfungspflicht:
- Der Arbeitgeber erhöht jährlich die laufenden Leistungen um mindestens ein Prozent.
- Der Arbeitgeber erteilt eine Beitragszusage mit Mindestleistung.
- Der Arbeitgeber vereinbart eine Direktversicherung oder die Versorgung durch eine Pensionskasse. Dieser Vertrag muss für die Überschussanteile folgende Regelung enthalten: Die auf die Rente entfallenden Überschussanteile werden zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet.
Finanziert der Arbeitgeber die Altersversorgung, gilt: Der Arbeitgeber entscheidet nach eigenem Ermessen über die Anpassung. Hierbei muss er die Bedürfnisse des Rentenempfängers berücksichtigen. Dies sind zum Beispiel steigende Lebenshaltungskosten. Aber er muss auch seine wirtschaftliche Lage berücksichtigen. Im Falle einer Gehaltsumwandlung muss die jährliche Anpassung mindestens ein Prozent betragen. Finanziert die Gehaltsumwandlung eine Direktversicherung oder Pensionskasse, gilt: Die auf die Rente entfallenden Überschussanteile müssen zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden.
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