In der Sozialversicherung unterscheidet man zwischen der
- gesetzlichen Rentenversicherung
- gesetzlichen Arbeitslosenversicherung
- gesetzlichen Krankenversicherung
- gesetzlichen Pflegerentenversicherung
Für diese unterschiedlichen gesetzlichen Sozialversicherungen müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Beiträge zahlen. Die Beiträge sind abhängig vom Bruttolohn. Ab einer bestimmten Höhe des Bruttolohns des Arbeitnehmers müssen keine Beiträge mehr dafür gezahlt werden. Das ist die Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Sie ist für die einzelnen Zweige unterschiedlich hoch. Den jeweiligen Beitrag zahlt der Arbeitnehmer also nur auf denjenigen Teil des Einkommens, der unterhalb der BBG liegt.
Der Gesetzgeber prüft die BBG jeweils zum Januar eines Jahres. Bei Bedarf passt er sie an die allgemeine Entwicklung des Einkommens an. In der betrieblichen Altersversorgung hat die BBG für die steuerliche Förderung eine wesentliche Bedeutung. Für Direktversicherungen und Versorgungen über eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds gilt: Der steuerfreie Höchstbetrag für die Beiträge beträgt vier Prozent der BBG der allgemeinen Rentenversicherung (West) pro Jahr. den steuerfreien Höchstbetrag regelt § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz.
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