Die Rentenzahlungen einer Rentenversicherung setzen sich aus zwei Teilen zusammen. Der eine Teil stellt quasi eine Rückzahlung aus dem angesparten Kapital (Guthaben) dar. Der andere Teil ergibt sich aus der Verzinsung dieses Kapitals. Dieser Anteil ist der Ertragsanteil. Er muss versteuert werden. Das Guthaben ist steuerfrei.
Die Regelung des Ertragsanteils steht in § 22 Nr. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Er ist abhängig vom Alter (vollendetes Lebensjahr) zu Beginn der Rentenzahlung. Wie hoch Sie den Ertragsanteil versteuern müssen, steht in einer Tabelle im Einkommensteuergesetz. Sie gibt je nach vollendetem Lebensjahr des Rentenberechtigten einen Prozentwert für den zu versteuernden Anteil an.
Es gibt auch Renten, die nicht ein gezahlt werden. Zum Beispiel Berufsunfähigkeitsrenten. Hier wird der Ertragsanteil nach derDauer der Rentenzahlung ermittelt. Das ist in § 55 EStDV geregelt.
Bei einer staatlich geförderten Altersversorgung ist in der Regel der volle Rentenertrag steuerpflichtig. Dies ist zum Beispiel bei einer betrieblichen Altersversorgung nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz oder einer privaten Riester- oder Basisrente der Fall.
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