Arbeitnehmer erhalten für ihre Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt bzw. ein Gehalt. Es umfasst das laufende Gehalt, aber auch Sonderzahlungen. Dies sind zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Einen Teil seines Gehalts kann der Arbeitnehmer für seine Altersvorsorge verwenden. Dann wandelt er einen Teil seines Gehalts in eine betriebliche Altersversorgung (bAV) um. Der Fachbegriff lautet Entgeltumwandlung.
Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf Gehaltsumwandlung. Das steht in § 1a Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Dies gibt dem Arbeitnehmer das Recht, zu Gunsten seiner Altersvorsorge auf Teile seines Gehalts zu verzichten. Vertragliche Grundlage ist eine schriftliche Vereinbarung über die Gehaltsumwandlung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren darin Folgendes: Ein Teil des zukünftigen Gehalts zahlt der Arbeitgeber nicht aus. Dieser Teil des Gehalts "finanziert" die betriebliche Altersversorgung. Er fließt zum Beispiel als Beitrag in die Direktversicherung oder in den Pensionskassenvertrag. Eine Umwandlung tariflicher Bestandteile des Gehalts ist nur möglich, wenn der jeweils gültige Tarifvertrag dies zulässt.
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