Eine Hinterbliebenenversorgung ist eine Leistung bei Tod der versicherten Person. Sie wird an seine Hinterbliebenen gezahlt. In der betrieblichen Altersversorgung erhalten diese Leistungen nur versorgungsberechtigte Hinterbliebene. Anderenfalls wird die betriebliche Altersversorgung steuerlich nicht anerkannt.
Versorgungsberechtigte Hinterbliebene sind:
- Der Ehepartner des Versicherten. Er muss zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person mit dieser in gültiger Ehe verheiratet sein.
- Der ehemalige Ehepartner. Dieser muss namentlich benannt sein.
- Der eingetragene Lebenspartner, mit dem der Versicherte zum Zeitpunkt seines Todes in einer Partnerschaft nach § 1 Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft hat.
- Kindergeldberechtigte Kinder. Dazu gehören zum Beispiel auch Enkel-, Pflege- und Stiefkinder. Dies gilt auch bei nichtehelichen Gemeinschaften. Spätestens bei Tod des Versicherten muss uns eine schriftliche Versicherung des Mitarbeiters vorliegen, die sein Verhältnis zum Kind schriftlich bestätigt. Gleiches gilt für Enkelkinder, die dauerhaft im Haushalt der Großeltern leben.
- Ein namentlich bekannter Lebensgefährte. Dieser muss die erforderlichen Kriterien für die Anerkennung der Versorgungsberechtigung erfüllen. Dazu zählen beispielsweise eine gemeinsame Haushaltsführung, eine zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung oder eine gemeinsame Kontoführung.
Der Arbeitgeber/Versorgungsträger prüft zum Zeitpunkt der Auszahlung, ob Hinterbliebene, wie beschrieben, vorhanden sind.
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