Wenn die eingezahlten Beiträge in private oder betriebliche Altersversorgungsverträge einkommensteuerfrei waren, gilt: Rentenzahlungen müssen in voller Höhe versteuert werden. Näheres dazu finden Sie unter § 22 Nr. 5 EStG. Dies nennt man nachgelagerte Besteuerung. das ist für die Arbeitnehmer von Vorteil. In der Regel ist davon auszugehen, dass sie im Rentenalter einen niedrigeren Steuersatz als im Arbeitsleben haben. Somit fällt die Steuerbelastung zu einem späteren Zeitpunkt an. Der zu versteuernde Gesamtbetrag ist dann meistens geringer. Die nachgelagerte Besteuerung ist innerhalb des steuerlichen Förderrahmens in der betrieblichen Altersversorgung die Regel. Für den Durchführungsweg Direktversicherung gilt sie jedoch erst für Versorgungszusagen, die ab dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden.
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