Die Pensions-Rückstellung ist immer dann notwendig, wenn ein Unternehmen eine Direktzusage erteilt. Die Pensions-Rückstellung ist ein Bestandteil der Bilanz eines Unternehmens. Sie wird bei Eigen- und Fremdkapital ausgewiesen, also der Passivseite der Bilanz. Das gilt für die Handels- und für die Steuerbilanz. Das Unternehmen darf die Rückstellung erstmals in der Bilanz des Wirtschaftsjahres bilden, in dem es die Direktzusage erteilt hat.
Voraussetzungen:
- Die versorgungsberechtigte Person hat bis zur Mitte des Wirtschaftsjahres das 27. Lebensjahr vollendet oder
- die Versorgungsanwartschaft ist bereits unverfallbar
Das Unternehmen bildet die Rückstellung in der Zeit zwischen Erteilung der Zusage und Erreichen der Altersgrenze. Diese Regelung ist verpflichtend für die Steuerbilanz in § 6a Abs. 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz festgeschrieben. Vielfach nutzen Unternehmen diese Regelung auch für Zwecke der Handelsbilanz. Denn die erstmalige Bildung der Rückstellung und ihre späteren Erhöhungen können sie als Aufwand verbuchen. Sie mindern den Gewinn des Unternehmens.
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