Portabilität heißt Übertragbarkeit. In der betrieblichen Altersversorgung beschreibt sie die Möglichkeit, eine Anwartschaft auf einem neuen Arbeitgeber zu übertragen. Wechselt ein Mitarbeiter den Arbeitgeber, kann er die beim alten Arbeitgeber gebildeten Anwartschaften mitnehmen. Dann übernimmt der neue Arbeitgeber die Versorgungszusage unverändert. Voraussetzung ist, dass er der Übertragung zustimmt. Die Übertragung bezieht sich auf alle Pflichten im Vertrag des alten Arbeitgebers. Die rechtliche Haftung für Inhalt und Umfang dieser Zusage geht auf den neuen Versorgungsträger über. Es gibt noch eine weitere Möglichkeit der Übertragung: Hierbei wird nicht die Versorgungszusage selbst, sondern deren Wert übertragen. Der neue Arbeitgeber erteilt dann eine wertgleiche Zusage. Dies kann andere Versorgungsleistungen vorsehen als die Zusage des alten Arbeitgebers.
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