Mitarbeiter behalten nach Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit auch dann Ansprüche auf Versorgungsleistungen, wenn sie vorzeitig aus dem Unternehmen ausscheiden. Bei Direktzusagen errechnet sich die Höhe des unverfallbaren Anspruchs bei Ausscheiden aus dem Unternehmen mit dem Quotierungsverfahren. Dabei wird das Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit bis zum Ausscheiden (= m) zu der Zeit der möglichen Dauer der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des Lebensjahres der festgesetzten Altersgrenze (= n) gebildet. In der Regel ist dies das 65./67. Lebensjahr. Das Quotierungsverfahren wird auch m/n-tel-Verfahren genannt.
Ein Beispiel: Ein Mitarbeiter tritt mit 37 Jahren in ein Unternehmen ein. Er hat eine Zusage über 300 Euro Altersrente bekommen. Mit 47 Jahren verlässt er das Unternehmen nach zehn Jahren Betriebszugehörigkeit. Er kann mit 67 Jahren in Rente gehen. Er hätte also 30 Jahre bis zum Renteneintritt in dem Unternehmen bleiben können. Daraus ergibt sich im Quotierungsverfahren ein Verhältnis von 10/30. Er hat somit ein Anrecht auf ein Drittel, also 100 Euro, seiner Betriebsrente.
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