Für Direktzusagen müssen in der Bilanz des Arbeitgebers Rückstellungen gebildet werden. Die Rückstellung darf höchstens mit dem Teilwert der Pensionsanwartschaft angesetzt werden.
Der Teilwert ist ein Begriff aus dem Steuerrecht. Für die Berechnung des Teilwerts der Pensionsanwartschaft finden Sie die Regelungen in § 6a EStG. Die Berechnung dieses Teilwerts unterliegt den Regeln der Versicherungsmathematik und der Rechnungszins muss sechs Prozent betragen.
Zurück zur Übersicht