Bei einem Wechsel des Arbeitgebers kann eine betriebliche Altersversorgung auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden. Der Übertragungswert ist der Wert einer unverfallbaren Anwartschaft. Der neue Arbeitgeber muss dabei eine Zusage über den gleichen Wert erteilen. Diese Vereinbarung müssen der ehemalige Arbeitgeber, der neue Arbeitgeber und der Mitarbeiter treffen. Dieses Vorgehen ist in § 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG geregelt.
Je nach Durchführungsweg bestimmt sich der Übertragungswert unterschiedlich:
- Direktzusagen und Zusagen von Unterstützungskassen: Der Übertragungswert entspricht dem versicherungsmathematischen Barwert. Dieser wird aus den Raten der künftigen Versorgungsleistungen zum Zeitpunkt der Übertragung berechnet. Dies regelt § 4 Abs. 5 BetrAVG.
- Zusagen über eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung: Der Übertragungswert entspricht dem gebildeten Kapital bei diesem Versorgungsträger.
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