Bei Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Betrieb vor Eintritt eines Versorgungsfalls, gilt: Ein Mitarbeiter behält seinen Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung (bAV) innerhalb bestimmter Fristen. Die Fristen regelt das Betriebsrentengesetz.
Für Ansprüche aus Gehaltsumwandlung gilt: Der Mitarbeiter behält seinen Anspruch auf die zugesagten Leistungen.
Für eine zusätzliche Arbeitgeberleistung gilt: Zusagen, die ab dem 1. Januar 2009 erteilt wurden, sind unter folgenden Voraussetzungen unverfallbar:
Endet das Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2018:
- Die Zusage besteht bei Ausscheiden mindestens fünf Jahre.
- Der Mitarbeiter ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens 25 Jahre alt.
Endet das Arbeitsverhältnis am oder nach dem 1. Januar 2018:
- Die Zusage besteht bei Ausscheiden mindestens drei Jahre.
- Der Mitarbeiter ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens 21 Jahre alt.
Bei einer zusätzlichen Arbeitgeberleistung kann aber auf die Erfüllung der Fristen verzichtet werden.
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