Bestimmte Personen haben im Rahmen eines Riester-Vertrags einen Anspruch auf eine Zulage. Dies hat der Gesetzgeber im § 10a Einkommensteuergesetz festgelegt. Er unterscheidet zwischen zwei Personengruppen.
1. Unmittelbar zulagenberechtigte Personen
Sie sind direkt zulagenberechtigt. Dies sind zum Beispiel:
- Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Auszubildende - auch im öffentlichen Dienst
- Wehr- und Zivildienstleistende
- rentenversicherungspflichtige Selbstständige
- Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II
- Landwirte
- Beamte, Richter, Berufs- und Zeitsoldaten. Sie müssen bei ihrem Dienstherrn ihr Einverständnis erklären. Erst dann darf dieser die Einkommensdaten an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen weitergeben. Ohne diese Einwilligung erhält ein Beamter keine Zulagen.
- Geringfügig Beschäftigte, die auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben oder die ein Beschäftigungsverhältnis ab dem 1. Januar 2013 rentenversicherungspflichtig begonnen haben.
- Kindererziehende für die ersten 36 Kalendermonate nach dem Monat der Geburt (so genannte Kindererziehungszeiten).
2. Mittelbar zulagenberechtigte Personen
Auch sie haben Anspruch auf Zulage, wenn sie einen eigenen Riester-Vertrag abschließen. Dies sind zum Beispiel:
- der Ehepartner einer unmittelbar zulagenberechtigten Person
- der Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft einer unmittelbar zulagenberechtigten Person
Der mittelbar berechtigte Partner bekommt die gleiche Zulage wie der unmittelbare.
Zurück zur Übersicht