Mitarbeiter können vorzeitig Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung erhalten. Dies ist in § 6 Betriebsrentengesetz geregelt. Voraussetzung dafür ist, dass der Mitarbeiter die Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Bei Arbeitnehmern ohne einen Leistungsanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht dieses Recht dann, wenn:
- sie aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind
- und die gleichen altersmäßigen Voraussetzungen erfüllen wie sie für den Bezug vorzeitiger Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erforderlich wären.
Eine vorzeitig beginnende Altersrente heißt bei uns auch Abrufrente. Weil die Rente früher fällig ist, fällt sie niedriger als die Rente zum ursprünglichen Ablauftermin aus.
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