Der § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) regelt die staatliche Förderung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung (bAV). Bis zu den dort geregelten Höchstbeträgen sind die Beiträge steuerfrei. Dies sind vier Prozent der gültigen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (West). Zusätzlich können Mitarbeiter bis zu 1.800 Euro pro Kalenderjahr in die bAV einzahlen. Auch diese Zahlung ist steuerfrei. Dies geht nur, wenn der Mitarbeiter keine pauschal versteuerte bAV hat.
Der § 3 Nr. 63 EStG gilt für die
Steuerfrei sind die Beiträge zur bAV jedoch nur im Rahmen eines Hauptarbeitsverhältnisses. Das nennt man auch erstes Dienstverhältnis. Die spätere Auszahlung aus der bAV muss als Rente erfolgen. Möglich ist ebenfalls ein Auszahlungsplan, wie beispielsweise bei der Riester-Rente. Die Versorgung kann zum Beispiel sein:
- Eine Altersrente
- Eine Berufsunfähigkeitsrente
- Eine Hinterbliebenenrente
Ist in dem Vertrag eine automatische Anpassung vereinbart? Dann nehmen wir die Erhöhung der Beiträge maximal bis zum steuerfreien Höchstbetrag vor.
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