Die Beitragsrückgewähr ist bei Rentenversicherungen eine mögliche Leistung für den Todesfall. Ist sie vereinbart, gilt bei Tod der versicherten Person vor Rentenbeginn: Wir zahlen die eingezahlten Beiträge zuzüglich eventueller Überschussanteile zurück. Von der Beitragsrückgewähr ausgenommen sind Beiträge für ggf. vereinbarte Zusatzversicherungen.
In der betrieblichen Altersversorgung gilt für die Direktversicherung und Pensionskasse: Wir zahlen die Leistungen in der Regel nur an versorgungsberechtigte Hinterbliebene. Hierzu gehören zum Beispiel:
- der Ehepartner
- der frühere Ehepartner
- der Lebenspartner
- der Lebensgefährte oder
- versorgungsberechtigte Kinder
Gibt es keine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, zahlen wir ein Sterbegeld in Höhe von bis zu 8.000 Euro an die Erben aus. Dieser vom Gesetzgeber festgelegte Betrag soll als Ausgleich für die Bestattungskosten dienen.
Nimmt der Arbeitnehmer bzw. der Arbeitgeber die steuerliche Förderung nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz in Anspruch, gilt: Wir zahlen die Beitragsrückgewähr grundsätzlich in Form einer Rente. Das Sterbegeld wird in diesen Fällen weiterhin einmalig gezahlt.
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